ist in die Aussagebefreiung (§ 156 StPO) und die Aussageverweigerung (§ 157 StPO) sowie in Verweigerungsgründe nach § 158 StPO unterteilt. §§ 156 und 157 StPO sind unbedingte Verweigerungsgründe, dh, der Zeuge muss keinesfalls aussagen (wenn die Gründe dafür gegeben sind, selbst wenn die Aussagen zur Wahrheitsfindung unerlässlich sind). Die Gründe nach § 157 StPO sind daher bedingt, da nach § 158 Abs 3 StPO die Zeugen zur Aussage verpflichtet werden können, wenn die Aussage unerlässlich ist. Seite 44