im Zivilprozess ist ein Antrag auf Aufrechnung des im Klagebegehren durch den Gegner (Kläger) geltend gemachten Anspruches mit einer gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung. Wenn die (berechtigte) Aufrechnung nicht schon außergerichtlich erklärt wurde, dann ist die prozessuale Erklärung eine bloße Prozessaufrechnung. Der Unterschied zur außergerichtlichen Aufrechnung ist, dass über eine Prozessaufrechnung nur dann durch das Gericht zu entscheiden ist, wenn der Hauptanspruch überhaupt besteht (da ansonsten die Klage ja sowieso abgewiesen wird) und dann aber im Spruch zugesprochen (oder abgewiesen) wird. Wenn die außergerichtliche Aufrechnung geltend gemacht wird, wird über sie nicht im Spruch abgesprochen, sondern ist sie Teil der Begründung. Über das Hauptbegehren ist stets zuerst abzusprechen, wenn eine Zwischenentscheidung möglich ist, dann kann über das Hauptbegehren mit einem → Teilurteil entschieden werden.