Das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem Mandanten kann von beiden Seiten jederzeit beendet werden (→ § 11 RAO). Kündigt ein Rechtsanwalt das Mandat, hat er den Klienten noch 14 Tage ab Zustellung der Kündigung so weit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren (§ 11 Abs 2 RAO; § 36 Abs 2 ZPO). Die Beendigung des Mandats hat keine Auswirkung auf laufende Fristen, weshalb es trotz Auflösung standesrechtlich geboten sein kann, dass Rechtsmittel fristgerecht eingebracht werden müssen. Im Gegenteil wäre auch eine „Bedingung“ des Rechtsanwaltes, ein allfällig anstehendes Rechtsmittel von der Zahlung eines Akontos abhängig zu machen, standeswidrig. Wenn der Mandant das Mandat aufkündigt, ist die 14-Tage-Frist nicht einzuhalten (§ 11 Abs 3 RAO).