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Antrag auf Hemmung der Vollstreckbarkeit

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Da Rekurse gegen Beschlüsse im Zivilverfahren grundsätzlich die → Vollstreckbarkeit nicht hemmen, kann diese hemmende Wirkung gesondert mit einem Antrag begehrt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Voraussetzung dafür ist, dass durch die hemmende Wirkung der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und der Zweck des Beschlusses durch die Hemmung vereitelt würde. Mit der Bewilligung des Antrages kann/ist eine → Sicherheitsleistung („Sicherungsmaßregel“) zu verfügen. Über den Antrag ist vom Gericht erster Instanz zu entscheiden. Gegen die Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

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