Da Rekurse gegen Beschlüsse im Zivilverfahren grundsätzlich die → Vollstreckbarkeit nicht hemmen, kann diese hemmende Wirkung gesondert mit einem Antrag begehrt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Voraussetzung dafür ist, dass durch die hemmende Wirkung der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und der Zweck des Beschlusses durch die Hemmung vereitelt würde. Mit der Bewilligung des Antrages kann/ist eine → Sicherheitsleistung („Sicherungsmaßregel“) zu verfügen. Über den Antrag ist vom Gericht erster Instanz zu entscheiden. Gegen die Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.