5.4. Steuerberater und Auftragsverarbeitung
5.4.1. Allgemeines zum arbeitsteiligen Verarbeiten von Daten
In der Praxis werden Verarbeitungsvorgänge von mehreren Teilnehmern in einer arbeitsteiligen Weise oftmals in sehr komplexen Strukturen durchgeführt, und dies wird auch von der DSGVO grundsätzlich anerkannt, die die Möglichkeit einer Auftragsverarbeitung oder einer gemeinsamen Verantwortlichkeit iSd Art 26 DSGVO bietet. Ein Auslagern von Tätigkeiten – und damit arbeitsteiliges Verarbeiten von Daten – erfolgt auch durch Steuerberater (zB an Cloud-Dienstleister, IT-Dienstleister, Verarbeiten von Werbe-Adressen durch einen Lettershop, Website-Hosting, E-Mail-Dienste, Newsletter-Tools, Datenvernichtung, Auslagerung von Aktenlagern oder Ähnliches) und es werden auch Tätigkeiten an Steuerberater von deren Klienten übertragen, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen Personen in engem Zusammenhang stehen (zB Lohnverrechnung).

