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5.1. DSGVO-Umsetzung (Steibl)

Steibl1. AuflSeptember 2018

5.1. DSGVO-Umsetzung

5.1.1. Unmittelbare Geltung der DSGVO

Die Achtung und die Geheimhaltung persönlicher Daten sind ein Grundrecht, welches bereits in Teilen aus Art 8 EU-GRC (Grundrechtecharta der Europäischen Union) und dem Art 16 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) abgeleitet werden kann und dementsprechend auch einem, in der nationalen Gesetzgebung – Verfassungsrang – ähnlichen Status entspricht. Die DSGVO löst die ehemalige Europäische Datenschutzrichtlinie vom 24. 10. 1995 ab. Die nationalen Gesetzgeber haben der Umsetzung dieser Richtlinie bzw dem Datenschutzgrundsatz in unterschiedlicher Art und Weise bislang Rechnung getragen. Da sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit nicht mehr auf einzelne Staaten begrenzt und sich die Grenzen im Zuge der Globalisierung immer mehr auflösen, war es auch notwendig, auf europäischer Ebene einen Konsens zu finden, eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen und die nationalen Gesetze zu harmonisieren sowie auf ein vernünftiges, hohes Niveau zu heben. In manchen Ländern, die dem Datenschutz auch bislang schon den Stellenwert eingeräumt haben, den er verdient, hat sich auch durch die aktuelle Verordnung nicht eklatant viel verändert.

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