BMG | Einheitswert - § 4 Abs 2 Z 1 und 2 GrEStG | Wert der Gegenleistung, mindestens gemeiner Wert§ 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3-4 GrEStG |
Steuersatz | ||
2% § 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG | 3-facher EW (max 30 % des gemeinen Wertes)
1-facher EW bei Sachverhalten w.o., wenn land- und forstwirtschaftliches Grundstück unter begünstigten Angehörigen übertragen wird. Der 3-fache bzw 1-fache EW und der begünstige Steuersatz kommt auch bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und Ersparnissen anlässlich der Scheidung/ Auflösung/Nichtigerklärung einer Ehe/Partnerschaft zur Anwendung und betrifft daher gerade Erwerbe, die erst nach Auflösung der Ehe zwischen den ehemaligen Partnern abgeschlossen bzw wirksam werden. GrESt-frei sind - unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG - entgeltliche (neu!) und unentgeltliche Grundstückserwerbe unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner zwecks Wohnraumschaffung, wenn die Steuer vom 3-fachen EW zu berechnen ist. | ––- |
3,5 % § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG | 3-facher EW (max 30 % des gemeinen Wertes)
2-facher EW:
1-facher EW
| Übertragungen unter Personen, die nicht zu den begünstigten Angehörigen gehören zB Geschwister, Neffen, Nichten, Tanten, Onkeln, Schwiegereltern etc und fremde Dritte
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6% § 7 Abs 2 GrEStG | ––- | Beim Erwerb durch eine Privatstiftung oder durch eine vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes. |
