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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlagen und Steuersätze

Hackl1. AuflMärz 2015

BMG

Einheitswert - § 4 Abs 2 Z 1 und 2 GrEStG

Wert der Gegenleistung, mindestens gemeiner Wert§ 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3-4 GrEStG

Steuersatz

2%

§ 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG

3-facher EW (max 30 % des gemeinen Wertes)

  • bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung an bestimmte begünstigte Angehörige (siehe vorstehende Übersicht)
  • bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch die oben angeführten Angehörigen.

1-facher EW bei Sachverhalten w.o., wenn land- und forstwirtschaftliches Grundstück unter begünstigten Angehörigen übertragen wird.

Der 3-fache bzw 1-fache EW und der begünstige Steuersatz kommt auch bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und Ersparnissen anlässlich der Scheidung/ Auflösung/Nichtigerklärung einer Ehe/Partnerschaft zur Anwendung und betrifft daher gerade Erwerbe, die erst nach Auflösung der Ehe zwischen den ehemaligen Partnern abgeschlossen bzw wirksam werden.

GrESt-frei sind - unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG - entgeltliche (neu!) und unentgeltliche Grundstückserwerbe unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner zwecks Wohnraumschaffung, wenn die Steuer vom 3-fachen EW zu berechnen ist.

––-

3,5 %

§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG

3-facher EW (max 30 % des gemeinen Wertes)

  • Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand oder Übergang aller Anteile

2-facher EW:

  • Übertragungen iZm Umgründungen; BMG 2-facher EW gem diverser Bestimmungen im UmgrStG

1-facher EW

  • Vereinigung aller Anteile und Übertragungen iZm Umgründungen w.o., wenn land- und forstwirtschaftliches Grundstück übertragen wird.

Übertragungen unter Personen, die nicht zu den begünstigten Angehörigen gehören zB Geschwister, Neffen, Nichten, Tanten, Onkeln, Schwiegereltern etc und fremde Dritte

  • bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung
  • bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verl.-Verfahrens vereinbart wird
  • bei einem Tauschvertrag (ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen).

6%

§ 7 Abs 2 GrEStG

––-

Beim Erwerb durch eine Privatstiftung oder durch eine vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes.

bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung an bestimmte begünstigte Angehörige (siehe vorstehende Übersicht)

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