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Abgabenentrichtung durch Finanzamts-Einziehung

Hackl1. AuflMärz 2019

§ 211 BAO idF Jahressteuergesetz BGBl I 62/2018 von 14.8.2018

§ 211 BAO idF Jahressteuergesetz BGBl I 62/2018 von 14.8.2018

Die Arten zur Entrichtung von Abgaben werden durch § 211 BAO idF Jahressteuergesetz 2018 ab 1.7.2019 erweitert. Die Entrichtung von Abgaben kann erfolgen durch, § 211 Abs 1 BAO:

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