Der Vollzug der Haft steht erhält seine Regelung ausschließlich durch die einfache Gesetzgebung, und es stehen daher jene Rechte, die dem Verhafteten trotz der mit der Haft verbundenen Freiheitsbeschränkung zustehen, nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz, sondern nur unter dem Schutz der einfachen Gesetzgebung.