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IV. Zulässige Weitergabe der Information (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Unternehmensinteresse

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Die Verschwiegenheitspflicht wirkt nicht absolut,3131 Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 84 Rz 15; Koch/Hüffer, AktG11 § 93 Rz 31 ff; Kalss, GesRZ 2010, 137 ff, 140; Gruber/Auer, GesRZ 2013, 173, 111. in bestimmten Ausnahmesituationen ist die Weitergabe zulässig.

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