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II. Höchstpersönliche Amtsausübung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Grundsatz

Nominiertes Aufsichtsratsmitglied

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Das Gesetz legt in § 95 Abs 7 AktG und § 30j Abs 6 GmbHG den Grundsatz der höchstpersönlichen Amtsausführung und Aufgabenerfüllung durch jedes Aufsichtsratsmitglied fest.4343 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 151. Aufsichtsratsmitgliedern ist es daher – abgesehen von den Ausnahmen gem § 95 Abs 6 und § 93 Abs 3 AktG und den GmbH-rechtlichen Parallelbestimmungen – verboten, andere Personen mit der Wahrnehmung des Amts zu beauftragen.

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