A. Grundsatz
Nominiertes Aufsichtsratsmitglied
Das Gesetz legt in § 95 Abs 7 AktG und § 30j Abs 6 GmbHG den Grundsatz der höchstpersönlichen Amtsausführung und Aufgabenerfüllung durch jedes Aufsichtsratsmitglied fest.43 Aufsichtsratsmitgliedern ist es daher – abgesehen von den Ausnahmen gem § 95 Abs 6 und § 93 Abs 3 AktG und den GmbH-rechtlichen Parallelbestimmungen – verboten, andere Personen mit der Wahrnehmung des Amts zu beauftragen.