A. Rechtliche Grundlagen
Freies Mandat
Gesetzliche Regelung: § 95 Abs 7 AktG und § 30j Abs 6 GmbHG schreiben vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen können. Sie haben daher das Amt selbst und höchstpersönlich auszuüben. Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt jedenfalls in eigener Verantwortung aus.