Die Aufgaben eines Aufsichtsrats, die konkreten Rechte und Pflichten und damit die konkreten Qualifikationsanforderungen der Aufsichtsratsmitglieder richten sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Aktiengesellschaften müssen zwingend einen Aufsichtsrat einrichten, GmbHs (vgl Heidinger Rz 40/1 ff) bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen. Zudem steht ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Einrichtung offen. Genossenschaften (s Dellinger Rz 41/1 ff) sind ebenso bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, einen Aufsichtsrat zwingend einzurichten. In Privatstiftungen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu etablieren, seine Aufgaben sind aber nicht mit jenen eines AG-Aufsichtsrats deckungsgleich (Kalss Rz 42/1 ff). Schließlich kann etwa in einem Verein aufgrund einer Satzungsbestimmung ein Aufsichtsrat auf freiwilliger Basis eingerichtet werden (vgl Kalss Rz 39/55 ff). Vielfach wird anstelle des Aufsichtsrats ein Beirat eingerichtet. Angesichts der Nähe der Aufgaben sind die Qualifikationsanforderungen sehr ähnlich.
