Allgemeine Anmerkungen zu Konsortialverträgen
1. Begriff und Wesen
Bei einem Konsortium handelt es sich um einen vorübergehenden Zusammenschluss mindestens zweier Personen, der dazu dient, ein gemeinsames Vorgehen im Hinblick auf ein bestimmtes Geschäft oder hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens sicherzustellen. Konsortien werden in der Praxis nahezu ausschließlich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet.

