Vergehen auf dem Gebiet der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der EU geregelten Abgaben, Monopole und der Grundsteuer werden aufgrund des Finanzstrafrechts geahndet.4043 Seit 1998 gibt es auch ein Finanzstrafregister.
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Bei Finanzvergehen im Bereich von juristischen Personen werden grundsätzlich deren gesetzliche Vertreter zur Verantwortung gezogen (zB Vorstand einer Genossenschaft oder Geschäftsführer). Seit 31. 12. 2005 sind auch Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (zB GmbH, Verein, Stiftung)4044 selbst strafbar, wenn ihre Mitarbeiter Pflichten, die das Unternehmen betreffen, verletzen. Besteht begründeter Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, dürfen auch Hausdurchsuchungen durchgeführt werden.