vorheriges Dokument
nächstes Dokument

12 Finanzstrafrecht

Jilch6. AuflJänner 2022

Vergehen auf dem Gebiet der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der EU geregelten Abgaben, Monopole und der Grundsteuer werden aufgrund des Finanzstrafrechts geahndet.40434043BGBl 129/1958 idF BGBl I 94/2021; § 1f FinStrG. Seit 1998 gibt es auch ein Finanzstrafregister.

Seite 798

Bei Finanzvergehen im Bereich von juristischen Personen werden grundsätzlich deren gesetzliche Vertreter zur Verantwortung gezogen (zB Vorstand einer Genossenschaft oder Geschäftsführer). Seit 31. 12. 2005 sind auch Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (zB GmbH, Verein, Stiftung)40444044§ 1 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 161/2005. selbst strafbar, wenn ihre Mitarbeiter Pflichten, die das Unternehmen betreffen, verletzen. Besteht begründeter Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, dürfen auch Hausdurchsuchungen durchgeführt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!