1. Einteilung der Beschlüsse
A. Einteilung der Beschlüsse nach ihrer Wirkung
§ 425 Abs 1 ZPO ordnet in Form einer Generalklausel an, dass in jenen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist, die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichtes durch Beschluss ergehen.

