§ GRBG § 1
Grundrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu (§ 1 Abs 1 GRBG). Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung (arg „durch“). Dies gilt nicht für die VerhängungSeite 804

