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A. Voraussetzungen

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ GRBG § 1

Grundrechtsbeschwerde

453
Wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu (§ 1 Abs 1 GRBG). Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung (arg „durch“). Dies gilt nicht für die Verhängung

Seite 804

und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 1 Abs 2 GRBG).

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