§ 389
§ JGG § 39
Grundsätzlich fallen dem in der Erstentscheidung nach §§ 389 und 390 zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz erster Halbsatz). Dies gilt jedenfalls für erfolglose Rechtsmittel. Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (s auch § 381 Abs 1) eines solchen Rechtsmittels fallen daher dem (nach §§ 389, 390 grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn er erfolgreicher Rechtsmittelwerber ist,771 dies sogar dann, wenn der Schuldspruch bloß in Ansehung einer einzigen (von ursprünglich mehreren) strafbaren Handlung bestehen bleibt,772 freilich aber nicht, wenn er gänzlich freigesprochen wird (weil dann die Grundvoraussetzung einer Kostentragungspflicht nach §§ 389 und 390 fehlt). Es macht im Übrigen insoweit auch keinen Unterschied, ob das erfolgreiche Rechtsmittel vom Angeklagten oder vom öffentlichen Ankläger zu dessen Gunsten erhoben worden war.773 Ob dies auch für erfolglose Rechtsmittel der StA zum Vorteil des AnSeite 773

