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F. Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 389

§ JGG § 39

332
Grundsätzlich fallen dem in der Erstentscheidung nach §§ 389 und 390 zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz erster Halbsatz). Dies gilt jedenfalls für erfolglose Rechtsmittel. Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (s auch § 381 Abs 1) eines solchen Rechtsmittels fallen daher dem (nach §§ 389, 390 grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn er erfolgreicher Rechtsmittelwerber ist,771771RS0105881. dies sogar dann, wenn der Schuldspruch bloß in Ansehung einer einzigen (von ursprünglich mehreren) strafbaren Handlung bestehen bleibt,77277213 Os 62/06a. freilich aber nicht, wenn er gänzlich freigesprochen wird (weil dann die Grundvoraussetzung einer Kostentragungspflicht nach §§ 389 und 390 fehlt). Es macht im Übrigen insoweit auch keinen Unterschied, ob das erfolgreiche Rechtsmittel vom Angeklagten oder vom öffentlichen Ankläger zu dessen Gunsten erhoben worden war.773773RS0101560. Ob dies auch für erfolglose Rechtsmittel der StA zum Vorteil des An

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geklagten gilt, ist umstritten.774774Dafür (allerdings unter Fehlzitierung von LSK 1977/66, wo es um erfolgreiche und nicht erfolglose Rechtsmittel geht) Lendl, WK-StPO § 390a Rz 6; dagegen Fabrizy, StPO12 § 390a Rz 1; vgl auch idS wohl auch Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6. Dem gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten fallen – ungeachtet des Umstands, dass er selbst auf Rechtsmittel verzichtete77577514 Os 38/88. – schließlich auch die Kosten eines von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 39 JGG) oder Sachwalter77677615 Os 16/90. erfolglos ergriffenen Rechtsmittels zur Last.777777RS0088683. Der Ankläger wird nie kostenersatzpflichtig.778778Lendl, WK-StPO § 390a Rz 6.

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