§ 463
§ 464
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das LanSeite 761
§ 463
§ 464
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das LanSeite 761
