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E. Rechtsmittel gegen Urteile des Bezirksgerichtes und des Einzelrichters

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 463

§ 464

271
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Lan

Seite 761

desgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt (§ 463). Die Berufung kann ergriffen werden (§ 464):

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