§ 38
Gefahr im Verzug
Soweit sich aus dem Vorgesagten keine besondere Vorgehensweise bezüglich der Unzuständigkeit ergibt (§ 213 Abs 6; § 485 Abs 1 Z 1; § 450), hat ein Gericht, das sich für sachlich oder örtlich unzuständig hält, bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden in jedem Verfahrensstadium dem zuständigen Gericht formlos – ohne Beschlussfassung – zu überweisen (§ 38 erster Satz). Dies spielt insb bei örtlicher Unzuständigkeit eines Bezirksgerichts eine Rolle. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen (§ 38 zweiter Satz).
