1. Prüfung der Zuständigkeit
a. Prüfung der Zuständigkeit vor Anordnung der Hv
aa. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 38
§ 450
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht sachlich zuständig sei, so hat es vor Anberaumung der Hv seine sachliche Unzuständigkeit mit (schriftlich auszufertigendem und anfechtbarem165) Beschluss (§ 86) auszusprechen (§ 450 erster Satz).166 Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 87 Abs 3). Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist mittels formloser Überweisung (§ 38 erster Satz) vorzugehen. Zugleich hat der Ankläger – anders als nach § 485 Abs 2 – unbefristet die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§ 450 zweiter Satz).
