1. Prüfung der Zuständigkeit vor Rechtswirksamkeitserklärung der Anklageschrift
§ 212
§ 213
Hat das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingebracht wurde (§ 210 Abs 1), Bedenken gegen seine (sachliche und/oder örtliche136) Zuständigkeit, so hat es diese – auch bzw insb nach gegenüber dem Angeklagten bereits eingetretener Rechtswirksamkeit bis zur, also vor der beschlussmäßigen Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§ 213 Abs 4) – dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dies ist also unabhängig davon zulässig, ob auch vom Angeklagten ein Einspruch erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz). Wenngleich das Gericht bloß seine mangelnde Zuständigkeit (vgl § 212 Z 5 und 6) relevieren kann, löst ein solches Begehren eine umfassende Prüfungspflicht des OLG aus.137 Gegenstand dessen Entscheidung sind folglich sämtliche der in § 212 genannten Kriterien;138 es hat also stets zu prüfen, ob einer der in § 212 Z 1 bis 4 (bzw 7 und 8) genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt.139 Insoweit muss es daher auch dem Gericht freistehen, auf solche Mängel (unverbindlich) hinzuweisen.
