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IV. Amtswegige Prüfung der Anklage durch das Gericht

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Das Gesetz sieht an mehreren Stellen auch eine amtswegige Überprüfung der Anklage, dh der Anklageschrift bzw des Strafantrags durch das Gericht vor. Seiner Idee nach soll dies meist dem Ersatz einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch den Angeklagten dienen.

Seite 452

Überblicksmäßig lassen sich die einzelnen Möglichkeiten wie folgt darstellen:

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