Das Gesetz sieht an mehreren Stellen auch eine amtswegige Überprüfung der Anklage, dh der Anklageschrift bzw des Strafantrags durch das Gericht vor. Seiner Idee nach soll dies meist dem Ersatz einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch den Angeklagten dienen.
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Überblicksmäßig lassen sich die einzelnen Möglichkeiten wie folgt darstellen:

