Geltungsbereich der strafprozessualen Regelungen
Personalhoheit
Vom persönlichen Geltungsbereich sind grundsätzlich alle im Inland aufhältigen Personen umfasst (Personalhoheit), egal welche Staatsbürgerschaft sie besitzen. Von einem Aufenthalt im Inland unabhängig unterliegen aber auch Taten dem Anwendungsbereich der StPO, wenn sie (materiell) der österreichischen Strafgewalt unterliegen (vgl §§ 64 f StGB).
