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C. Persönlicher Geltungsbereich

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Geltungsbereich der strafprozessualen Regelungen

Personalhoheit

69
Vom persönlichen Geltungsbereich sind grundsätzlich alle im Inland aufhältigen Personen umfasst (Personalhoheit), egal welche Staatsbürgerschaft sie besitzen. Von einem Aufenthalt im Inland unabhängig unterliegen aber auch Taten dem Anwendungsbereich der StPO, wenn sie (materiell) der österreichischen Strafgewalt unterliegen (vgl §§ 64 f StGB).

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