strafbare Handlung
An dieser Stelle ist auf eine wesentliche terminologische Differenzierung hinzuweisen: Die StPO verwendet (weitestgehend) konsequent zwei auf den ersten Blick ähnliche, jedoch strikt voneinander zu unterscheidende Begriffe: einerseits den der „mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung“ (zB § 431 Abs 3), andererseits jenen der „strafbaren Handlung“ (zB § 173 Abs 2 Z 3):147
