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D. Exkurs: „mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung“ vs „strafbare Handlung“

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

strafbare Handlung

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An dieser Stelle ist auf eine wesentliche terminologische Differenzierung hinzuweisen: Die StPO verwendet (weitestgehend) konsequent zwei auf den ersten Blick ähnliche, jedoch strikt voneinander zu unterscheidende Begriffe: einerseits den der „mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung“ (zB § 431 Abs 3), andererseits jenen der „strafbaren Handlung“ (zB § 173 Abs 2 Z 3):147147Vgl dazu RS0109716; RS0120218; RS0119623.

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