Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht ist allein ein Umstand zwischen den Ehepartnern und sollte es auch rechtlich bleiben. Die Verantwortung offensichtlich fehlender Partnerschaftlichkeit auf Dritte abzuschieben und diese vermögensrechtlich zu behelligen ist verfehlt. Es ist leicht zu erkennen, dass die Erfindung der Ersatzpflicht des Dritten für Detektivbeobachtungskosten auf die längst abgeschaffte „Privatbestrafung“ des/der Dritten wegen Ehebruchs hinausläuft, da jegliche dogmatische Grundlage dafür fehlt.
