A. Zuständigkeit
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Streitigkeiten über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe gehören vor das Bezirksgericht (§ 49 Abs 2 Z 2a JN). Auch für die einvernehmliche Scheidung ist das Bezirksgericht (eigen-)zuständig (§ 114a Abs 1 JN). Eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung (zB des Landesgerichts) ist nicht möglich.
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