A. Scheidung wegen Verschuldens
1. Allgemeines
Nach § 49 Satz 1 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung wegen Verschuldens verlangen, wenn der andere Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Urteil enthält einen Verschuldensausspruch (§ 60 EheG), der für den nachehelichen Unterhalt maßgeblich ist (dazu Kapitel „Nachehelicher Unterhalt“), jedenfalls soweit österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung gelangt (vgl Kapitel „Nachehelicher Unterhalt“).
