A. Vertrag
Ehegatten können den Unterhaltsanspruch vertraglich gestalten. Soweit dies erfolgt, gehen die vertraglichen Regelungen dem § 94 ABGB vor.430 Den Parteien steht es somit frei, einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch zu begründen431 oder den gesetzlichen Unterhalt näher auszugestalten. Sie sind dabei nicht an den § 94 ABGB und an seine Auslegung durch die Rsp gebunden.432 Soweit eine Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bloß konkretisiert, behält er allerdings seine Rechtsnatur als gesetz Seite 77licher Unterhaltsanspruch.433 Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig.434
