A. Allgemeines zum Rechtsgeschäft Verlöbnis
Das mittlerweile etwas „aus der Mode“ gekommene Verlöbnis kann bei genauer Betrachtungsweise nicht unbeträchtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Wesentlich ist zunächst, dass es auch schlüssig zustande kommen kann und nicht von einer besonderen Form abhängig ist.32 Der Austausch von Ringen oder die Schenkung eines Ringes verbunden mit der Aussage, dass es sich dabei um einen Verlobungsring handelt, können hiefür ausreichend sein, wenn sich daraus der Wille zur Verlobung zweifelsfrei erschließen lässt.33 Schlüssig kann eine Verlobung bereits auch durch ganz allgemeine einvernehmliche Maßnahmen der Partner:innen, die der Vorbereitung und Organisation der künftigen Eheschließung dienen, zustande kommen.34 Essenziell ist idZ die feste Heiratsabsicht. Aber auch eine im Scherz oder zum Schein abgegebene Verlöbniserklärung ist wirksam, wenn die fehlende Ernstlichkeit objektiv nicht erkennbar war oder zumindest der Partner dies subjektiv nicht erkannt hat.35
