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10.2. Einrichtung eines „Internen Kontrollsystems“

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Wenn die Behörde eine Mindestentgeltunterschreitung festgestellt hat, haftet der Beschuldigte (Arbeitgeber, außenvertretungsbefugte Person oder verantwortlicher Lohndumpingbeauftragter, siehe Seite 175 ff) grundsätzlich auch dann, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde, sofern ihn ein Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft. Dieses Verschulden wird vom Gesetzgeber grundsätzlich unterstellt (§ 5 VStG), sodass sich der Verantwortliche freibeweisen muss, um die Strafe abzuwenden. Er muss also den Nachweis dafür erbringen, dass er das Personal(verrechnungs)wesen so organisiert hat, dass nach menschlichem Ermessen keine schuldhaften Unterentlohnungen passieren können. Um das Risiko eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens auszuschließen oder zumindest drastisch zu vermindern, sollte daher ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet werden (zB „Entgelt-Compliance-System“ oder „Personalverrechnungs-Qualitätssicherungssystem“).

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