Die mit Lohndumpingstrafen belegten Organmitglieder (zB GmbH-Geschäftsführer) oder verantwortlichen Beauftragten haben die verhängten Strafen grundsätzlich selbst zu tragen. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
Die mit Lohndumpingstrafen belegten Organmitglieder (zB GmbH-Geschäftsführer) oder verantwortlichen Beauftragten haben die verhängten Strafen grundsätzlich selbst zu tragen. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
