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6.8. Übernahme von Strafen durch den Arbeitgeber

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Die mit Lohndumpingstrafen belegten Organmitglieder (zB GmbH-Geschäftsführer) oder verantwortlichen Beauftragten haben die verhängten Strafen grundsätzlich selbst zu tragen. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

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