Erbringt ein Arbeitnehmer über das vertragliche Arbeitszeitausmaß hinaus Mehr- oder Überstunden, gebührt dafür – mangels Zeitausgleichsvereinbarung – Abgeltung in Geld (§ 10 Abs 2 AZG, § 19d Abs 3a AZG). Die Abgeltung hat auch die für Teilzeitmehrarbeit und Überstunden Seite 137vorgesehenen Zuschläge zu umfassen (vgl § 10 Abs 1 Z 1 AZG, § 19d Abs 3a AZG). Ob für kollektivvertragliche Differenzmehrarbeit Zuschläge gebühren, ist anhand der jeweiligen KV-Regelung zu beurteilen.

