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4.10.3. Unbezahlte Mehr- oder Überstunden

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Erbringt ein Arbeitnehmer über das vertragliche Arbeitszeitausmaß hinaus Mehr- oder Überstunden, gebührt dafür – mangels Zeitausgleichsvereinbarung – Abgeltung in Geld (§ 10 Abs 2 AZG, § 19d Abs 3a AZG). Die Abgeltung hat auch die für Teilzeitmehrarbeit und Überstunden

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vorgesehenen Zuschläge zu umfassen (vgl § 10 Abs 1 Z 1 AZG, § 19d Abs 3a AZG). Ob für kollektivvertragliche Differenzmehrarbeit Zuschläge gebühren, ist anhand der jeweiligen KV-Regelung zu beurteilen.

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