Arbeitsrechtliche Entgeltbestimmungen (insbesondere Kollektivverträge und Mindestlohntarife) gehen von Bruttobeträgen (also vor Abzug von Sozialversicherung, Lohnsteuer etc), nicht hingegen von Nettobeträgen aus. Dementsprechend knüpft auch § 7i Abs 5 AVRAG bzw § 29 Abs 1 LSD-BG an das laut kollektiven Bestimmungen gebührende Bruttoentgelt an.

