In der betrieblichen Praxis werden Arbeitnehmerbezüge nicht immer in jenem Monat abgerechnet, in dem sie „erarbeitet“ wurden. Zeitverschobene Abrechnungen gehören zum Alltag der Personalverrechnung, sind aber aus Lohndumpingsicht nur dann zulässig, wenn sie keinen zwingenden Gesetzes- oder Kollektivvertragsregelungen widersprechen.

