Sachzuwendungen dürfen, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für die Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden (vgl § 7e Abs 4 AVRAG bzw § 13 Abs 5 LSD-BG). Daraus ergibt sich, dass das kollektivvertragliche Bruttoentgelt ungeschmälert in Geld gewährt werden muss, das Brutto darf also nicht als Ausgleich für gewährte Sachzuwendungen wertmäßig reduziert werden.

