Freiwillige, dienstvertragliche oder auf Betriebsvereinbarung beruhende Entgelte (zB Überzahlungen, freiwillige Zulagen oÄ) zählen nicht zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt („Soll-Entgelt“). Deren Nichtbezahlung oder Unterschreitung begründet daher kein Lohndumping. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die auf einer expliziten kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhen oder wegen eines fehlenden Arbeitgeberverbandes als „KV-Ersatz“ fungieren (vgl § 1a AZG bzw § 68 Abs 4 Z 6 EStG).

