Sachverhalt:
Michael Kaufmann ist Angestellter in einem pharmazeutischen Betrieb und hat im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von 37.000,- (KZ 245 des Lohnzettels), im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von 38.200,- (KZ 245 des Lohnzettels). Im Laufe des Jahres 2016 sucht Michael seine Belege für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 zusammen und erkennt, dass er auch die Arbeitnehmerveranlagung für 2014 noch nicht beim Finanzamt eingereicht hat. Neben Werbungskosten für Seminare, die er im Jahr 2014 besucht hat und selbst bezahlt hat, sind auch Darlehensrückzahlungen für die Eigentumswohnung geleistet worden, die Michael als Sonderausgaben geltend machen möchte. Die Sonderausgaben sind sowohl in 2014 als auch in 2015 entstanden.

