Verweigert der Sachverständige die Gutachtenserstattung grundlos, erstattet er ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der gesetzten Frist oder leistet er gerichtlichen Ladungen nicht Folge, so hat ihn das Gericht zum Ersatz der Kosten, die durch seine Weigerung oder Säumnis verursacht wurden, zu verpflichten. Überdies können Ordnungsstrafen oder bei mutwilliger Verweigerung auch Mutwillensstrafen verhängt werden. Das Gericht hat dabei die Regelungen über den Zeugenbeweis, insb die §§ 326, 333 und 334 ZPO, sinngemäß anzuwenden. Seite 220

