4.1. Reihenfolge der Aufnahme der einzelnen Beweise
Die Reihenfolge der einzelnen Beweisaufnahmen wird vom Gericht bestimmt.909
Es gibt keine gesetzliche Reglung, wonach Zeugen vor den Parteien oder umgekehrt einvernommen werden sollen. Die Einvernahme eines Zeugen hat aber jedenfalls in Abwesenheit der anderen, noch nicht einvernommenen Zeugen zu erfolgen (§ 339 Abs 2 ZPO).910

