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4. Die Durchführung der Zeugeneinvernahme

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

4.1. Reihenfolge der Aufnahme der einzelnen Beweise

Die Reihenfolge der einzelnen Beweisaufnahmen wird vom Gericht bestimmt.909909Siehe dazu allgemein A.7.11.1.2.; siehe auch Fucik, Säumnisfolgen bei Sachverständigen, bei einer Zeugen- oder Parteienvernehmung, ÖJZ 2013/94 (859).

Es gibt keine gesetzliche Reglung, wonach Zeugen vor den Parteien oder umgekehrt einvernommen werden sollen. Die Einvernahme eines Zeugen hat aber jedenfalls in Abwesenheit der anderen, noch nicht einvernommenen Zeugen zu erfolgen (§ 339 Abs 2 ZPO).910910Dies wird in der Praxis bei medienträchtigen Prozessen mitunter durch aus dem Gerichtssaal versandte Kurznachrichten oder durch Live-Berichterstattung in Online-Medien („Live-Ticker“) konterkariert. Stellt der Richter in diesem Zusammenhang fest, dass ein sich nicht im Saal befindlicher, noch nicht vernommener Zeugen dergestalt über die Verhandlungsergebnisse informiert wurde und seine Aussage auf diese Informationen anpasst, kann der Richter mit Mitteln der Sitzungspolizei vorgehen; letztlich muss wohl – wenn die Mittel der Sitzungspolizei nicht fruchten und eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung iSd § 172 Abs 1 ZPO droht – sogar eine Beschränkung der Öffentlichkeit überlegt werden; siehe dazu Parzmayr, Großverfahren – Herausforderung für die Praxis, ÖJZ 2015/133 (1018) sowie Parzmayr, ÖJZ 2016/86 (640).

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