Die Zeugnisunfähigkeit definiert, wer überhaupt als Zeuge einvernommen werden darf. Liegt ein Fall der Zeugnisunfähigkeit vor, so ist die Einvernahme zur Gänze unzulässig.
Zeugnisunfähig sind:
Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind (Wiedergabeunfähigkeit) oder die zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren (Wahrnehmungsunfähigkeit) (§ 320 Z 1 ZPO),
