vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Zeugnisunfähigkeit

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Die Zeugnisunfähigkeit definiert, wer überhaupt als Zeuge einvernommen werden darf. Liegt ein Fall der Zeugnisunfähigkeit vor, so ist die Einvernahme zur Gänze unzulässig.

Zeugnisunfähig sind:

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind (Wiedergabeunfähigkeit) oder die zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren (Wahrnehmungsunfähigkeit) (§ 320 Z 1 ZPO),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte