3.1. Grundsätzliches
Unerlässlich für das „Gelingen“ der vorbereitenden Tagsatzung ist eine umfassende Vorbereitung des Richters sowie der Parteienvertreter sowohl auf der Tat- als auch auf der Rechtsebene. Sie ermöglicht nicht nur eine gründliche Erörterung der Sach- und Rechtslage, sondern auch seriöse Vergleichsgespräche. Ein in der Praxis teilweise unterschätzter Aspekt der Prozessvorbereitung liegt darin, herauszufiltern, was überhaupt Gegenstand des Beweisverfahrens sein soll.12 Je komplexer ein Verfahren ist, desto größere Bedeutung kommt der Vorbereitung sämtlicher Verfahrensbeteiligten zu. Insbesondere bei sog Großverfahren spielt die Abgrenzung des strittigen vom unstrittigen Sachverhalt eine entscheidende Rolle für eine prozessökonomische Verfahrensführung.13 Die Vorbereitung umfasst – va auf Richterseite – auch die Durchsicht bereits vorgelegter Urkunden.

