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1. Entwicklung der vorbereitenden Tagsatzung

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Vorläufer der vorbereitenden Tagsatzung war die sog „erste Tagsatzung“ nach § 239 ZPO idF vor der ZPO-Novelle 2002.22BGBl I 2002/76. Die erste Tagsatzung unterschied sich von der vorbereitenden Tagsatzung jedoch grundsätzlich. Sie diente zwar ebenfalls der Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung. Va aber bestand ihr Zweck darin, diejenigen Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme erfolgen sollte, von jenen Verfahren zu trennen, die ohne großen Aufwand (etwa durch Versäumnis, Anerkenntnis oder Verzicht) erledigt werden konnten.33Vgl die Materialien zu den neuen österreichischen Zivilprozessgesetzen I (1897) 284 (zitiert nach Rechberger, Ein Plädoyer für die erste Tagsatzung, AnwBl 1982, 185); siehe auch bei Fasching, Die Zivilverfahrensnovelle 1981, JBl 1982, 120. Im Übrigen ergingen in der ersten Tagsatzung nur formale Beschlüsse, etwa über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen. Eine inhaltliche Erörterung der Streitsache oder eine Durchführung des Beweisverfahrens war in der ersten Tagsatzung nicht vorgesehen.

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