Vorläufer der vorbereitenden Tagsatzung war die sog „erste Tagsatzung“ nach § 239 ZPO idF vor der ZPO-Novelle 2002.2 Die erste Tagsatzung unterschied sich von der vorbereitenden Tagsatzung jedoch grundsätzlich. Sie diente zwar ebenfalls der Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung. Va aber bestand ihr Zweck darin, diejenigen Verfahren, in denen eine Beweisaufnahme erfolgen sollte, von jenen Verfahren zu trennen, die ohne großen Aufwand (etwa durch Versäumnis, Anerkenntnis oder Verzicht) erledigt werden konnten.3 Im Übrigen ergingen in der ersten Tagsatzung nur formale Beschlüsse, etwa über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen. Eine inhaltliche Erörterung der Streitsache oder eine Durchführung des Beweisverfahrens war in der ersten Tagsatzung nicht vorgesehen.

