1. Grundrecht auf Datenschutz
Das Grundrecht auf Datenschutz bildet das Fundament des Schutzes personenbezogener Daten und ist fester Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Die Fülle der heutigen Gesetzgebung zum Datenschutzrecht und so auch die Bestimmung zur Schaffung unterschiedlicher Institute und Rollen wie die des Auftragsverarbeiters sind Ausfluss des Grundgedankens eines umfassenden und lückenlosen Schutzes personenbezogener Daten. Unionsrechtlich ist das Grundrecht auf Datenschutz in Art 8 GRC und Art 16 AUEV primärrechtlich verankert.

