Angeld (§ 908 ABGB) ist ein bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner zur Sicherstellung der Erfüllung gegebener Betrag, der bei schuldhafter Nichterfüllung vom Vertragspartner behalten bzw in doppelter Höhe zurückgefordert werden kann.
Angeld (§ 908 ABGB) ist ein bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner zur Sicherstellung der Erfüllung gegebener Betrag, der bei schuldhafter Nichterfüllung vom Vertragspartner behalten bzw in doppelter Höhe zurückgefordert werden kann.
