Zum besonderen Schutz von in der Regel gegenüber Unternehmern bei Vertragsverhandlungen unterlegenen und insofern schutzwürdigeren Verbrauchern enthält § 6 KSchG in seinen beiden ersten Absätzen einen Katalog von Klauseln, die gegenüber Verbrauchern keine Wirksamkeit entfalten. Dadurch soll verhindert werden, dass der Unternehmer die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit zu seinen Gunsten und damit zu Lasten des schwächeren Verbrauchers ausnützt.

