1. Allgemeine Informationspflichten nach KSchG
Im neuen § 5a KSchG ist eine allgemeine Informationspflicht für Unternehmer bei allen Verbrauchergeschäften vorgesehen. Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über folgende Punkte informieren, soweit sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

