Die Beschränkungen der Verlustverrechnung bzw. des Verlustausgleiches gem. § 2 Abs. 2a EStG (Verlustbeteiligungsmodelle und Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern bzw. gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern) sowie gem. § 10 Abs. 8 EStG alte Fassung (IFB-Wartetastenverluste) gelten im Wesentlichen gleich lautend für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
