vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.12 Bildungsprämie

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Alternativ zum externen Bildungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z 8 EStG (→ siehe Punkt 3.9) kann eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der begünstigten Aufwendungen geltend gemacht werden, soweit diese Aufwendungen nicht bereits Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind (§ 108c EStG; EStR 2000, Rz 8210). Bildungsfreibeträge können letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen beantragt werden (StRG 2015/16).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!