Alternativ zum externen Bildungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z 8 EStG (→ siehe Punkt 3.9) kann eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der begünstigten Aufwendungen geltend gemacht werden, soweit diese Aufwendungen nicht bereits Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind (§ 108c EStG; EStR 2000, Rz 8210). Bildungsfreibeträge können letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen beantragt werden (StRG 2015/16).