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1.7 Auslandsbeteiligungen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.7.1 Unternehmensrecht

Auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen müssen gem. § 204 Abs. 2 UGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren „beizulegenden“ Wert abgeschrieben werden.

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